BGH - Urteil vom 26.05.2020
VI ZR 186/17
Normen:
BGB § 166; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2; BGB a.F. § 852;
Fundstellen:
DStR 2021, 687
DStRE 2021, 885
MDR 2020, 922
NJW 2020, 2534
VersR 2020, 1109
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 103/10
OLG Koblenz, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 403/15

Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen bzgl. Unterlassens der Überprüfung der Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler durch den Geschädigten oder seinen Wissensvertreter

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen VI ZR 186/17

DRsp Nr. 2020/9507

Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen bzgl. Unterlassens der Überprüfung der Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler durch den Geschädigten oder seinen Wissensvertreter

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen (Festhalten an BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 166; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2; BGB a.F. § 852;

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, darüber, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfolgend: Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt verjährt sind.