FG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2015
6 K 307/13 K,G
Normen:
EStG § 4; EStG § 5; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 6; LuftBO a.F § 1 Abs. 2 Nr. 1; LuftBO a.F § 7;
Fundstellen:
BB 2015, 2479

Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 6 K 307/13 K,G

DRsp Nr. 2015/16532

Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen

Die im Rahmen des Leasings von Luftfahrzeugen vom Leasingnehmer in die Wartungsrücklage ("Maintenance Reserve") der Leasinggeber eingezahlten und als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge stellen keine zu aktivierenden Kautionszahlungen dar und führen auch nicht zu anderen zu aktivierenden Vermögenspositionen, wenn die Leasinggeber nur unter der Bedingung der erfolgreich durchgeführten Wartung vertraglich verpflichtet sind, die Wartungskosten bis zur Höhe der eingezahlten Beträge zu erstatten. Aufwendungen für die künftige Wartung der Luftfahrzeuge kann der Leasingnehmer weder als öffentlich-rechtliche noch als privatrechtliche Verpflichtung zurückstellen. Die öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung wird durch das eigenbetriebliche Erfordernis "kongruent überlagert" (vgl. BFH-Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570). Zudem ist sie nicht durchsetzbar, kann durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge vermieden werden und steht mit künftigen Erträgen im Zusammenhang. Schließlich liegt die wirtschaftliche Verursachung des Wartungsaufwandes nicht in der Vergangenheit (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).