FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2013
4 K 188/11
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;

Leasing: Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers bei Andienungsrecht des Leasinggebers

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 4 K 188/11

DRsp Nr. 2013/20926

Leasing: Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers bei Andienungsrecht des Leasinggebers

Die ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen hängt davon ab, ob der Leasingnehmer Mieter oder wirtschaftlicher Eigentümer des WG ist. Die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts geworden bzw. – im Fall des Sale-and-lease-back – geblieben ist, hängt davon ab, ob er die tatsächliche Herrschaft über das WG in der Weise ausübt, dass er den Leasinggeber als zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers ist anzunehmen, wenn seinem Herausgabeanspruch gegen den Leasingnehmer keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt. Vor allem in den Fällen des sog. Spezial-Leasings ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen. Für den Fall eines Andienungsrechts des Leasinggebers ist darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen Ausübung zu rechnen ist. Das ist zu bejahen, wenn dessen Bedingungen für ihn so vorteilhaft sind, dass keine wirtschaftlich gleichwertige Alternativverwertung in Betracht kommt.