FG Köln - Urteil vom 20.02.2008
3 K 4851/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2;

Lebensmittelpunkt am Ort des Haupthausstandes; Wohnung am Beschäftigungsort

FG Köln, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 4851/03

DRsp Nr. 2009/10561

Lebensmittelpunkt am Ort des Haupthausstandes; Wohnung am Beschäftigungsort

1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts nicht den Haupthausstand und Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bildet. 2. Eine Zweitwohnung, die 57 km vom Beschäftigungsort entfernt ist, kann nicht als Zweitwohnung am Beschäftigungsort angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2;

Tatbestand:

Es ist zwischen den Parteien strittig, ob die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Er war seit dem 01.02.1998, nach Abschluss seines Studiums, bei der Firma ... in M. tätig. Seit Anfang 2000 war der Kläger auf Stellensuche. Er schloss am ... 2000 mit der ... Niederlassung in S. einen Arbeitsvertrag, Arbeitsbeginn war der 01.06.2000, seitdem arbeitet der Kläger in S..

Am 12.06.2000 schloss der Kläger einen schriftlichen Mietvertrag über die von ihm bewohnte Wohnung in M.. Bei der Wohnung handelt es sich um eine 2-Zimmer, Küche, Diele, Bad Wohnung, die vom Kläger alleine bewohnt wird.