FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.10.2006
3 V 23/05
Normen:
DBA CHE Art. 4 Abs. 2a ;

Lebensmittelpunkt nach DBA-Schweiz

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 3 V 23/05

DRsp Nr. 2006/29409

Lebensmittelpunkt nach DBA-Schweiz

Hat der Steuerpflichtige einen Arbeitsplatz in der Schweiz und befindet sich sein wesentliches Vermögen (zwei Eigentumswohnungen) in Deutschland kann nicht schon aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers in der Schweiz oder in Deutschland ausgegangen werden.

Normenkette:

DBA CHE Art. 4 Abs. 2a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller mit seinen Lohneinkünften aus der Schweiz der deutschen Einkommensteuer unterliegt.

Der Antragsteller ist seit 1.3.1998 als Wirtschaftsinformatiker in der Schweiz angestellt. Sein Arbeitsplatz befindet sich seither in Y / Schweiz.

Mit Schreiben vom 29.5.2002 teilte er dem Antragsgegner (dem Finanzamt - FA -) mit, dass er zum 1.3.2002 seinen Wohnsitz von X / Deutschland nach Y / Schweiz verlegt habe. Bis zu seiner Abmeldung beim Einwohnermeldeamt zum 1.1.2002 war er unter der Adresse seiner selbstgenutzten Eigentumswohnung in der Z-Straße in X / Deutschland gemeldet. Er war im Streitjahr Eigentümer einer weiteren Wohnung in X / Deutschland, die er vermietete.