FG München - Beschluss vom 17.05.2001
4 V 740/01
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 169 ;

Lebenssachverhalt, Streitgegenstand bei der GrESt

FG München, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 4 V 740/01

DRsp Nr. 2002/1092

Lebenssachverhalt, Streitgegenstand bei der GrESt

Die Angabe des Besteuerungstatbestands und des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt kennzeichnen ausreichend den Lebenssachverhalt, der nach dem GrEStG besteuert werden soll.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 169 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob für die Ausübung eines Benennungsrechtes festgesetzte Grunderwerbsteuer verjährt war.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (Astin)

beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuer-Bescheides vom 08.06.1999 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt - FA

-) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674), und zwar aus folgenden Erwägungen: