Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten für eine Ferienwohnung gekürzt
hat.
Die klagenden Eheleute sind Steuerberater und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Ihnen gehörte in den Streitjahren 1989 und 1990 ein Ferienhaus in Ort im Allgäu (Allgäu) und eine Ferienwohnung in Ort im Sauerland. Während die Kläger das Ferienhaus in Ort im Allgäu einer Vermietungsgesellschaft gegen eine Festmiete ganzjährig überlassen haben, wurde die Ferienwohnung im Sauerland von ihnen selbst vermietet.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1989 erklärten die Kläger für die Ferienwohnung in Ort im Sauerland 4.107,00 DM vereinnahmte Mieten und ./. 12.902,00 DM Werbungskosten. Sie gaben dazu an, diese Wohnung im Jahre 1989 an 113 Tagen fremdvermietet und an
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|