Streitig ist im Rahmen einer Organschaft, ob die Auflösung einer in vertraglicher Zeit gebildeten Kapitalrücklage zu einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter oder zu einer Gewinnabführung an den Organträger führt.
In den Jahren 1991 bis 1992 war die Klägerin (Kl.) als Organgesellschaft über die Kunststofftechnik GmbH als Organträger in den Organkreis der ... AG ... eingegliedert. Zwischen der Kl. und dem Organträger bestand seit 1991 ein Gewinnabführungsvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war. Dieser Vertrag erfüllte zwar nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 24.10.1988, DB 1988,
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