FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2006
6 K 374/03
Normen:
KStG § 27 Abs. 1, Abs. 3 ; GmbHG § 29 § 30 § 46 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 758
GmbHR 2007, 551

Leg-ein-hol-zurück-Verfahren: Anforderungen an ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 374/03

DRsp Nr. 2007/223

Leg-ein-hol-zurück-Verfahren: Anforderungen an ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss

Im Rahmen des Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens ist ein Gewinnverteilungsbeschluss nicht zu beanstanden, wenn er vor der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist, der Jahresabschluss aber schon formlos genehmigt war und die für die Ausschüttung erforderliche Kapitalrücklage nicht zuvor förmlich zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst worden ist.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1, Abs. 3 ; GmbHG § 29 § 30 § 46 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG a.F. beruht und im Streitjahr zu einer Körperschaftsteuerminderung gemäß 27 Abs. 1 KStG a.F. führt.

Die Klägerin ist seit 1984 aufgrund eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrages körperschaftsteuerliche Organgesellschaft ihrer 100%igen Gesellschafterin, der ... KG (A), vormals ... KG (B).