Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Juli 2015 von 10:00 Uhr bis 10:17 Uhr zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1 und 6.3 für nichtig erklärt worden sind. Die Berufung des Klägers wird auch in diesem Umfang zurückgewiesen.
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