Streitig ist, ob Aufwendungen in Höhe von 705 DM als Ausbildungskosten und damit als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder ob es sich dabei um Werbungskosten handelt, die in der Werbungskostenpauschale untergehen.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin hat 1988 die pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen in Astadt abgeschlossen und führt seitdem die Berufsbezeichnung "Kindergärtnerin". Am 01.10.1991 begann sie in Bestadt eine Tätigkeit als Erziehungshelferin. Die Vergütung wurde nach
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