FG Köln, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 2039/09
DRsp Nr. 2013/6
Leibrente aus Erträgen eines Stiftungsvermögens
Gleichbleibende Leistungen aus den Erträgen eines Stiftungsvermögens, die die Ehefrau des verstorbenen Stifters aufgrund testamentarischer Anordnung und entsprechender Regelung in der Stiftungssatzung mit Vorrang vor allen anderen Zahlungen der Stiftung bis zu ihrem Lebensende bezieht, sind mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG als sonstige Einkünfte zu besteuern.