FG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2001
18 K 5112/94 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ; AO § 42 ;

Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Fremdfinanzierung; Überschusserzielungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 18 K 5112/94 E

DRsp Nr. 2002/4530

Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Fremdfinanzierung; Überschusserzielungsabsicht

1. Werden bei Abschluss einer Leibrentenversicherung sowohl der für das Rentenstammrecht zu zahlende Einmalbetrag fremdfinanziert als auch die hierfür zu entrichtende Zinsvorauszahlung, wobei die nach 10 Jahren fällige Tilgung des Darlehens für den Einmalbetrag durch eine nach 12 Jahren auszuzahlende Kapitallebensversicherung refinanziert wird, während für das gleichfalls nach 10 Jahren fällige Zinsvorauszahlungsdarlehen ein Sondertilgungsrecht besteht, so kann die für den Werbungskostenabzug erforderliche Überschusserzielungsabsicht nur bejaht werden, wenn die dem Steuerpflichtigen nach seiner statistischen Lebenserwartung zufließenden Ertragsanteile der Rentenzahlungen die Summe aus Zinsvorauszahlung, den hierfür voraussichtlich anfallenden Finanzierungskosten und die Kosten der zweijährigen Anschlussfinanzierung bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung übersteigen. 2. Bei der Höhe der Finanzierungskosten der Zinsvorauszahlung ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer gleichmäßigen Tilgung bis zur vereinbarten Endfälligkeit auszugehen, während für die Kosten der Anschlussfinanzierung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebende und als langfristig günstig angesehende Zinssatz zugrunde zu legen ist.