FG Düsseldorf vom 18.04.2001
8 K 5764/97 F
Normen:
BGB § 759 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ; EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 909

Leibrentenversicherung; Zinsen; Wiederkehrende Bezüge; Ertragsanteil - Steuerpflicht des Ertragsanteil bei Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung

FG Düsseldorf, vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 8 K 5764/97 F

DRsp Nr. 2002/14333

Leibrentenversicherung; Zinsen; Wiederkehrende Bezüge; Ertragsanteil - Steuerpflicht des Ertragsanteil bei Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung

Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung können nicht als (steuerfreie) Zinsen eingeordnet werden, weil sie keine laufzeitabhängige Nutzungsvergütung für Kapitalüberlassung, sondern auf einem Stammrecht beruhende wiederkehrende Bezüge darstellen, die mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu erfassen sind.

Normenkette:

BGB § 759 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ; EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Leistungen aus einer privaten Versicherung des Klägers nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfrei sind.

Der Kläger schloss am 04.01.1991 mit der Rentenanstalt eine Versicherung ab. Der Versicherungsschein ist überschrieben mit "Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und Rentengarantie gegen Einmalbetrag". Der Kläger hatte einen Einmalbetrag von 1,2 Mio. DM zu entrichten und erhält seit 01.01.1991 eine monatliche Versicherungsleistung, von dieser bezeichnet als "lebenslängliche Rente", von 7.005,70 DM zzgl. Zusatzrente von zunächst 3.000 DM.