OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.08.2016
5 U 1/15
Normen:
HGB § 435; HGB § 431 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 41/13

Leichtfertige Herbeiführung des Schadens durch den FrachtführerAnforderungen an die Sicherung einer wertvollen Uhrensendung bei Verwahrung in einer Lagerhalle

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 5 U 1/15

DRsp Nr. 2017/11283

Leichtfertige Herbeiführung des Schadens durch den Frachtführer Anforderungen an die Sicherung einer wertvollen Uhrensendung bei Verwahrung in einer Lagerhalle

Ein Frachtführer führt einen Schaden leichtfertig herbei, wenn er eine wertvolle Uhrensendung in einer Lagerhalle, die auf einem umzäunten Gelände liegt, nur mit einer Stahltür mit Sicherheitsschloss verschlossen ist und ein ungesichertes Oberlicht hat, vorübergehend verwahrt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2014 - 17 O 41/13 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von 2.500 € erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger weitere 3.600 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.100 € vom 06.07.2013 bis einschließlich 02.03.2015 und aus 3.600 € seit dem 03.03.2015,

b. an den Kläger weitere 899,40 € zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt

auf 6.100 € bis zum 02.06.2015,

auf 5.480 € ab dem 03.06.2015.

Normenkette:

HGB § 435; HGB § 431 Abs. 1;

Gründe: