I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betreibt ein Bauunternehmen. Zur Erledigung von Bauaufträgen bediente er sich in den Streitjahren (1989 bis 1992) mehrerer Subunternehmer. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sah die Unternehmer als sog. "Scheinfirmen" an und versagte dem Kläger den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Rechnungen dieser Unternehmer.
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