Im Streitfall ging es um die Alarmzentrale eines Rettungsflugvereins. Hierbei ist zwischen dem (passiven) Vorhalten der Alarmzentrale und deren (aktiven) Tätigwerden bei den einzelnen Rettungsflügen zu unterscheiden. Nur letzteres dient dem Eigennutzen des einzelnen Mitglieds. Enthält ein Beitrag echte Mitgliedsbeiträge und Entgelte für Sonderleistungen, so ist er entsprechend aufzuteilen. Diese Aufteilung ist notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen.
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