FG München vom 11.02.1998
13 K 1623/97
Fundstellen:
EFG 1998, 941

Leistungen an weichende Erben bei Pflichtteilsverzicht

FG München, vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 13 K 1623/97

DRsp Nr. 2001/2982

Leistungen an weichende Erben bei Pflichtteilsverzicht

Der sachliche Zusammenhang zwischen Geldleistung und Hofübernahme wird durch einen vorherigen Verzicht der weichenden Erben auf ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht unterbrochen mit der Folge, daß die Gewährung des Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 Satz 1 EStG in Betracht kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verzichtserklärung ernstliche Zweifel erhoben werden können und es nach den Umständen des Falles unbillig wäre, die weichenden Erben an ihren Verzichtserklärungen festzuhalten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie leben im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft und unterhalten in W. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftlich genutzte Fläche im Jahr 1991 ca. 21 ha, auf der Getreide und Mais angebaut wird).

Die Kläger ermitteln ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) durch doppelte Buchführung. Für das Wirtschaftsjahr (Wj) 1991/92, dessen Gewinn mit Ausnahme der Berücksichtigung von 3 Freibeträgen der Höhe nach unstreitig ist, hatten die Kläger einen Gewinn von 1.394.918 DM erklärt. Dieser Gewinn, verteilt auf die Jahre 1991 und 1992, lag den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen ESt-Bescheiden 1991 und 1992 zugrunde.