I.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie leben im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft und unterhalten in W. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftlich genutzte Fläche im Jahr 1991 ca. 21 ha, auf der Getreide und Mais angebaut wird).
Die Kläger ermitteln ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) durch doppelte Buchführung. Für das Wirtschaftsjahr (Wj) 1991/92, dessen Gewinn mit Ausnahme der Berücksichtigung von 3 Freibeträgen der Höhe nach unstreitig ist, hatten die Kläger einen Gewinn von 1.394.918 DM erklärt. Dieser Gewinn, verteilt auf die Jahre 1991 und 1992, lag den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen ESt-Bescheiden 1991 und 1992 zugrunde.
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