FG Köln - Urteil vom 29.08.2001
4 K 962/00
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1507

Leistungen aus der NATO-Gruppenversicherung

FG Köln, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 962/00

DRsp Nr. 2002/1053

Leistungen aus der NATO-Gruppenversicherung

Leistungen aus der NATO-Gruppenversicherung stehen der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen, weil es sich nicht um Leistungen aus des gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung handelt.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.05.1999. Durch diesen Bescheid hatte der Beklagte die Feststellung des Kindergeldes vom 18.06.1997 ab Juni 1999 aufgehoben. Durch Bescheid vom 18.06.1997 hatte der Beklagte dem Kläger ab September 1996 Teilkindergeld gewährt.

Dem Erlass des Bescheides vom 19.05.1999 war folgendes vorausgegangen: Der Kläger hatte mit Schreiben vom 28.09.1998 beantragt, ihm ab August 1998, gegebenenfalls mit sechsmonatiger Rückwirkung, ungekürztes Kindergeld auszuzahlen für die drei bei ihm lebenden Kinder A. (geboren am 02.10.1985), B. (geboren am 24.09.1988) und C. (geboren am 22.08.1990), unter Berücksichtigung der zwei sogenannten Zählkinder D. und E. (beide geboren am 23.06.1978), die bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. - Zur Begründung hatte der Kläger ausgeführt, seit dem 01.08.1998 erhalte er von der NATO-Rentenstelle keine, bisher vom Beklagten als Teilkindergeld behandelte, Differenzzahlung mehr, so daß er nunmehr Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe habe.