Im Rahmen der Scheidung hatte sich A verpflichtet, der Klägerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 50 % seiner Versorgungsansprüche zu zahlen. Entscheidend für die Frage, ob eine Leibrente (Besteuerung mit dem Ertragsanteil) oder sonstige wiederkehrende Bezüge (Besteuerung in voller Höhe) vorliegen, ist allein, ob abstrakt eine Änderung vorgesehen ist. Dies war nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1587 d und g der Fall. Ergänzend wies das FG darauf hin, daß durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch kein eigenes Rentenstammrecht der Klägerin begründet worden ist.
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