LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2021
L 30 P 12/18
Normen:
SGB XI a.F. §§ 36 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 409/16

Leistungen der PflegeversicherungNachweis der Voraussetzungen einer PflegestufeBegriff der Pflegebedürftigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen L 30 P 12/18

DRsp Nr. 2022/14575

Leistungen der Pflegeversicherung Nachweis der Voraussetzungen einer Pflegestufe Begriff der Pflegebedürftigkeit

Nach dem Systemwechsel in der Pflegeversicherung gibt es keine Überleitung, mithin kein Fortwirken von unter der Geltung des alten Rechts gestellter und bis zum 31. Dezember 2016 unbegründeter Anträge als Anträge nach neuem Recht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI a.F. §§ 36 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen der Pflegeversicherung bereits seit Stellung seines ersten Leistungsantrages im Jahr 2015 für die Zeit bis 12. Juni 2018. Die Beklagte gewährt dem Kläger auf eine erneute Antragstellung seit 13. Juni 2018 Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3.

Der am 4. April 1953 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten pflegepflichtversichert (Versicherungsnummer: ). Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, B und seit 20. Oktober 2017 auch die Merkzeichen aG und T festgestellt.