LSG Bayern - Urteil vom 10.06.2020
L 4 P 21/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB XI § 39 Abs. 1; SGB XI § 34 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 39 Abs. 2; SGB XI § 42 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 24/18

Leistungen der VerhinderungspflegeMehrkosten einer Ersatzpflege im Rahmen der VerhinderungspflegeÜbernahme von Kosten für eine dauerhaft tätigen Pflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege

LSG Bayern, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen L 4 P 21/19

DRsp Nr. 2023/6087

Leistungen der Verhinderungspflege Mehrkosten einer Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege Übernahme von Kosten für eine dauerhaft tätigen Pflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege

1. Ein Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege setzt Kosten voraus, die gerade deshalb angefallen sind, weil während eines Verhinderungsfalls Ersatzpflege notwendig war.2. Daran fehlt es, wenn eine erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nicht nur während einer vorübergehenden Abwesenheit einer/-s pflegenden Angehörigen, sondern dauerhaft tätig ist und hierfür Kosten in gleich bleibender Höhe anfallen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGB XI § 39 Abs. 1; SGB XI § 34 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 39 Abs. 2; SGB XI § 42 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin und Berufungsklägerin auf Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).

Die 1944 geborene Klägerin ist bei der Beklagten und Berufungsbeklagten gesetzlich pflegeversichert. Sie erhält seit 01.01.2017 Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XI unter Zugrundelegung des Pflegegrads 3.