FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2009
6 K 72/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1317

Leistungen einer GmbH an einen ihrer Minderheitsgesellschafter können vGA sein, wenn der zu Grunde liegende Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhält; GmbH; Minderheitsgesellschafter; Fremdvergleich; vGA; Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 72/08

DRsp Nr. 2010/23147

Leistungen einer GmbH an einen ihrer Minderheitsgesellschafter können vGA sein, wenn der zu Grunde liegende Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhält; GmbH; Minderheitsgesellschafter; Fremdvergleich; vGA; Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Zum Begriff der vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. 2. Ob ein Rechtsgeschäft zwischen der KapG und ihrem Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, beurteilt sich danach, ob die Leistungen an den Gesellschafter aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt werden. Da diese Zweckrichtung ein innerer Vorgang ist, kann sie nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden, die auf ihr Bestehen hindeuten. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Mietzinszahlungen der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).