Streitig ist, ob Leistungen der T-Kasse für verfallene Urlaubsansprüche als Entschädigung gemäß § 24 Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen sind.
Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Aufgrund der von ihm eingereichten Einkommensteuererklärung für 1997 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 die Einkommensteuer auf 1.314,00 DM fest. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 teilte das Finanzamt X dem Beklagten mit, dass der Kläger im Jahr 1997 von der T-Kasse 7.232,46 DM als Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche i.S.d. § 15 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aus dem Jahr 1995 erhalten hat. Daraufhin änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 1997 und erhöhte die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um diesen Betrag.
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