FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2018
1 K 655/16
Fundstellen:
DStZ 2019, 448
EFG 2019, 802

Leistungen; Gesellschaft; Beteiligung; Gesellschafterversammlung; Verkauf; betrug; Stammkapital; Zeitpunkt; Gewerbesteuermessbetrag; Zahlung; Vorstand; Aktien; Beurteilung; Einspruch; Die Fortbildung des Rechts; Kosten des Verfahrens; juristische Person; Einkommen; Gerichtsbescheid; Gesellschafter; Steuerbefreiung; steuerliche Behandlung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 1 K 655/16

DRsp Nr. 2019/7885

Leistungen; Gesellschaft; Beteiligung; Gesellschafterversammlung; Verkauf; betrug; Stammkapital; Zeitpunkt; Gewerbesteuermessbetrag; Zahlung; Vorstand; Aktien; Beurteilung; Einspruch; Die Fortbildung des Rechts; Kosten des Verfahrens; juristische Person; Einkommen; Gerichtsbescheid; Gesellschafter; Steuerbefreiung; steuerliche Behandlung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die eine in den USA belegene Schwesterfirma an die Klägerin geleistet hat.

Die Klägerin A ist eine GmbH mit Sitz in 1, die die Verwaltung von Grundbesitz und Beteiligungen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Finanzierung an Handelsgesellschaften, insbesondere an Gesellschaften der A-Gruppe zum Unternehmensgegenstand hat. Sie ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Fa. A1, EU-Ausland.

Nach einer steuerlichen Außenprüfung (vgl. die BP-Berichte vom 11.02.2010 und 21.04.2010) erließ das Finanzamt am 11.06.2010 für 2001 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid (festgesetzte Körperschaftsteuer: 21.291.193,51 €) sowie einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid (Gewerbesteuermessbetrag: 3.673.051,85 €). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.