1. Es ist anerkannt, dass auf die Rechtsbeziehungen zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt im Sozialrecht und Leistungsberechtigten/-verpflichteten der Rechtsgedanke des § 242Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Treu und Glauben - in Gestalt der Verwirkung einwirken kann.2. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen.
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