FG München - Urteil vom 29.03.2017
3 K 1448/14

Leistungen; Vorsteuerabzug; Einspruch; Dienstleistungen; Mitgliedstaat; Umsatzsteuer; Mangel; Mehrwertsteuersystem; Steuerberater; Unionsrecht; Berichtigung; Rechnung; Werbungskosten; Leistungsbeschreibung; Recht auf Vorsteuerabzug; gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Hinweis des Gerichts

FG München, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 1448/14

DRsp Nr. 2017/14213

Leistungen; Vorsteuerabzug; Einspruch; Dienstleistungen; Mitgliedstaat; Umsatzsteuer; Mangel; Mehrwertsteuersystem; Steuerberater; Unionsrecht; Berichtigung; Rechnung; Werbungskosten; Leistungsbeschreibung; Recht auf Vorsteuerabzug; gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Hinweis des Gerichts

1. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung kann für das Jahr ausgeübt werden, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.2. Wenn berichtigungsfähige Rechnungen vorliegen und keine Anhaltspunkte für das Begehen einer Steuerhinterziehung oder eines Missbrauchs des Umsatzsteuerrechts bestehen, ist der Vorsteuerabzug aus berichtigten, formal aber weiter mangelhaften Rechnungen dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt, welche die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zur Überzeugung des Gerichts ermöglichen.

Tenor

1.

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 jeweils vom 14. Februar 2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2014 wird die Umsatzsteuer für 2005 um € und für 2006 um € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. 4.