FG Münster - Urteil vom 03.04.2014
5 K 2386/11 U
Normen:
UWG § 8 Abs 4; UWG § 9; UWG § 12 Abs 1 Satz 1; UStG § 1 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1814
BB 2014, 2914
DB 2014, 10
DStRE 2016, 537

Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

FG Münster, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 K 2386/11 U

DRsp Nr. 2014/9372

Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

1) Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Stpfl. einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in Rechnung stellt, stellt kein Entgelt für eine Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Ein Leistungsaustausch ist nicht gegeben, weil dem Abmahnungsempfänger kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird. 2) Der Schadensersatzcharakter der Zahlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abmahnung überwiegend der Erzielung von Einnahmen dient und damit gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist.

Normenkette:

UWG § 8 Abs 4; UWG § 9; UWG § 12 Abs 1 Satz 1; UStG § 1 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen an Wettbewerber erbracht hat, indem sie diese wegen nicht ordnungsgemäßer allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einen beauftragten Rechtsanwalt abmahnen ließ.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit Hard- und Software, die Einrichtung und Wartung von Netzwerken sowie die Beratung, Schulung und Gutachtenerstellung in Fragen der elektronischen Datenverarbeitung.