Bei einem als Tauschgeschäft ausgeführten Umsatz zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bemisst sich das als Bemessungsgrundlage maßgebliche Entgelt nach dem Wert der Gegenleistung. Wenn dieser Wert nicht zu ermitteln ist, wird er bestimmt durch den gemeinen Wert des auf die Personengesellschaft übergegangenen Vermögens.
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