I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH-- betreibt ein Bauunternehmen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Beschluß "will sie --ab Mai 1995-- die im März/April 1995 errichtete und im Handelsregister eingetragene N.-GmbH als Subunternehmer eingeschaltet haben. Zu der Vertragsbeziehung sei es gekommen, weil ein seit Jahren für sie, die Antragstellerin, tätiger Bautrupp, mit dem man sehr zufrieden gewesen sei, von einer anderen Firma geschlossen zu der neugegründeten N.-GmbH übergewechselt sei".
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