FG Nürnberg - Urteil vom 16.01.2002
III 12/98
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 3 ;

Leistungsempfänger bei Überzahlung an Abtretungsempfänger; Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO; Einwand von Treu und Glauben

FG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen III 12/98

DRsp Nr. 2002/4680

Leistungsempfänger bei Überzahlung an Abtretungsempfänger; Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO; Einwand von Treu und Glauben

1. Eine nur über einen Teilbetrag eines Steuererstattungsanspruchs vorliegende Abtretung ist hinsichtlich des nichtabgetretenen Teilbetrages einer vollständig unwirksamen Abtretungserklärung gleichzusetzen. In diesem Fall hat der Abtretungsempfänger als Leistungsempfänger grundsätzlich den vom Finanzamt überbezahlten Teilbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu erstatten. 2. Zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben als Einwand gegen den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung einer Einkommensteuererstattung.