BFH - Beschluss vom 26.04.2007
III S 3/07 (PKH)
Normen:
AO § 37 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1453

Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen III S 3/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/11388

Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in Fällen, in denen am Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, der Leistungsempfänger nicht mit dem Empfänger der Zahlung identisch sein muss. 2. Ein Dritter ist als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung nicht Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn das FA u. a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten auszahlt.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat vier Kinder, für welche er Kindergeld erhielt. Seine in den Jahren 1992 und 1995 geborenen Kinder M und D lebten ab August 2002 im Haushalt ihrer Mutter, Frau B, der zweiten Ehefrau des Klägers. Mit einem von B verfassten und mit dem Namen des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 29. Oktober 2002 wurde die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gebeten, das Kindergeld für M und D ab November 2002 auf das dort angegebene Konto zu überweisen. Die Familienkasse überwies das Kindergeld daraufhin auf dieses Konto. Am 29. November 2004 beantragte B ihrerseits Kindergeld für M und D. Sie bestätigte der Familienkasse am 12. Dezember 2004, dass der Kläger das Kindergeld bis Oktober 2004 an sie weitergeleitet habe.