I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat vier Kinder, für welche er Kindergeld erhielt. Seine in den Jahren 1992 und 1995 geborenen Kinder M und D lebten ab August 2002 im Haushalt ihrer Mutter, Frau B, der zweiten Ehefrau des Klägers. Mit einem von B verfassten und mit dem Namen des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 29. Oktober 2002 wurde die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gebeten, das Kindergeld für M und D ab November 2002 auf das dort angegebene Konto zu überweisen. Die Familienkasse überwies das Kindergeld daraufhin auf dieses Konto. Am 29. November 2004 beantragte B ihrerseits Kindergeld für M und D. Sie bestätigte der Familienkasse am 12. Dezember 2004, dass der Kläger das Kindergeld bis Oktober 2004 an sie weitergeleitet habe.
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