Am 02.02.1995 beantragte der Kläger Kindergeld für seinen und der Beigeladenen Sohn A. Mit Antrag auf Kindergeld vom 31.12.1999 teilte der Kläger der Familienkasse die Geburt seines zweiten Sohnes B am 13.12.1999 sowie eine neue Bankverbindung (Konto Nr.: ; BLZ: ) mit. Der Kläger versicherte mit seiner Unterschrift alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Die Beigeladene erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass dem bisherigen Berechtigten - dem Kläger - das Kindergeld auch für das gemeinsame Kind B gezahlt wird.
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