FG Münster - Urteil vom 04.04.2008
11 K 801/07 AO
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1428

Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO

FG Münster, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 801/07 AO

DRsp Nr. 2008/12307

Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO

Überweist das Finanzamt Steuererstattungen weisungswidrig nicht auf das benannte Konto, sondern auf ein anderes, inzwischen seitens des Kreditinstituts gekündigtes Konto des Steuerpflichtigen, ist das Kreditinstitut unabhängig von einer zivilrechtlichen Behandlung als bloße Zahlstelle (vgl. dazu BGH v. 5.12.2006 - XI ZR 21/06, NJW 2007, 914) steuerlich auch nach Einführung des Überweisungsgesetzes zum 1.1.2002 als Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO anzusehen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wer Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist, wenn das Finanzamt Steuererstattungen weisungswidrig nicht auf das ihr benannte Konto, sondern auf ein anderes Konto des Steuerpflichtigen überweist.

Aus der USt-Festsetzung 2004 ergab sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.115,46 EUR (inkl. 11,00 EUR Zinsen), welchen der Beklagte am 23.06.2006 auf das Konto 350 bei der Sparkasse W zur Auszahlung brachte, obwohl der Steuerberater der Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.07.2005 mitgeteilt hatte, dass zukünftige Steuererstattungen auf das Konto 218 bei der Deutschen Bank erfolgen sollen. Inhaberin des zuletzt genannten Kontos ist Frau H, Inhaberin des Kontos 350 ist die Klägerin.