OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2016
9 U 41/16
Normen:
BGB § 242; VGB 2003 § 26 Nr. 1; VHB 2008 Nr. 13.1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 36/14

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers bei unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers zu seiner finanziellen Situation nach einem Brandschaden

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 9 U 41/16

DRsp Nr. 2017/15836

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers bei unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers zu seiner finanziellen Situation nach einem Brandschaden

1. Der Gebäude- und der Hausratversicherer kann sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung gem. § 26 Nr. 1 VGB 2003 bzw. Nr. 13.1 VHB 2008 berufen, wenn die Versicherungsnehmerin auf konkrete Nachfrage Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von mehr als 50.000 EUR verschwiegen hat. 2. Der Versicherer ist auch nicht gem. § 242 BGB gehindert, sich auf die vollständige Leistungsfreiheit zu berufen, wenn es sich um Falschangaben hinsichtlich eines Motivs für eine mögliche Eigenbrandstiftung handeln kann.

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2016 - 24 O 36/14 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; VGB 2003 § 26 Nr. 1; VHB 2008 Nr. 13.1;

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.