FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2000
18 V 524/00 A (AO)
Normen:
AO § 250 ; AO § 254 ; DBA-Belgien Art. 27;

Leistungsgebot; Belgische Einkommensteuer; Ermächtigungsgrundlage; formelle Bestandskraft; zwischenstaatliche Amtshilfe - Beitreibung belgischer Einkommensteuer im Wege zwischenstaatlicher Amtshilfe

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 18 V 524/00 A (AO)

DRsp Nr. 2001/1548

Leistungsgebot; Belgische Einkommensteuer; Ermächtigungsgrundlage; formelle Bestandskraft; zwischenstaatliche Amtshilfe - Beitreibung belgischer Einkommensteuer im Wege zwischenstaatlicher Amtshilfe

1. Das Leistungsgebot, mit dem eine deutsche Finanzbehörde einen Inländer zur Begleichung einer ausländischen Steuerforderung auffordert, ist ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt. 2. Die unzutreffende Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlage für die Beitreibung belgischer Einkomensteuer (§ 4 EG-BeitreibungsG statt Art. 27 DBA-Belgien) ist unschädlich. 3. Voraussetzung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ist die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des ausländischen Steuerbescheids. 4. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung können dem Leistungsgebot nicht entgegengesetzt werden.

Normenkette:

AO § 250 ; AO § 254 ; DBA-Belgien Art. 27;

Tatbestand:

Der Antragsteller war u. a. in den Jahr 1993 als Arbeitnehmer der . . . GmbH in Belgien tätig.