LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2018
15 Sa 732/17
Normen:
BGB § 89; BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3; TV-L § 24 Abs. 1 S. 2; TV-L § 37 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 329
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1268/16

Leistungsklage einer Arbeitnehmerin aufgrund rechtswidrigen Gehaltsabzugs nach vorheriger Überzahlung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 732/17

DRsp Nr. 2018/8124

Leistungsklage einer Arbeitnehmerin aufgrund rechtswidrigen Gehaltsabzugs nach vorheriger Überzahlung

1. Die Zurechnung von Wissen innerhalb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder auch einer juristischen Person des Privatrechts erfolgt nach dem Grundsatz, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat, dass die ihr ordnungsgemäß zustehenden, rechtserheblichen Information von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. 2. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Aufspaltung von Zuständigkeiten nicht dazu führen darf, dass ein Vertragspartner einer juristischen Person schlechter gestellt wird als der Vertragspartner einer natürlichen Person. 3. Ein Bundesland muss sich die Kenntnisse der verantwortlichen Beschäftigten in der Beschäftigungsbehörde und der Zentralen Bezügestelle hinsichtlich einer fehlerhaften Eingruppierung zurechnen lassen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2017 - 2 Ca 1268/16 - abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.148,56 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2016 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 89; BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3;