BFH - Beschluss vom 26.09.2007
I B 53/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; AO § 140 § 147 Abs. 1, 2, 5, 6 § 199 § 200 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 238 § 249 Abs. 1 § 257 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 79
BB 2007, 2670
BB 2008, 320
BFH/NV 2008, 133
BFHE 219, 19
BStBl II 2008, 415
DB 2007, 2628
DStR 2007, 2156
NJW 2008, 940
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 16 V 3454/06 A(AO), 16 V 3457/06 A(AO) - 5.2.2007 (EFG 2007, 890, 892),

Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung; Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung; Verhältnismäßigkeit

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen I B 53/07 - Aktenzeichen I B 54/07

DRsp Nr. 2007/21423

Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung; Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung; Verhältnismäßigkeit

»1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; AO § 140 § 147 Abs. 1, 2, 5, 6 § 199 § 200 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 238 § 249 Abs. 1 § 257 ;

Gründe:

A. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine AG, begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zweier Anordnungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im Zusammenhang mit dem Zugriff auf von der Antragstellerin gespeicherte Daten im Rahmen einer Außenprüfung.