FG München - Urteil vom 26.06.2002
6 K 1430/02
Normen:
FördergebietsG § 4 Abs. 2 ;

Lesistung von Teilherstellkosten nach dem 1. Januar 1997

FG München, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 1430/02

DRsp Nr. 2002/15502

Lesistung von Teilherstellkosten nach dem 1. Januar 1997

Der Abschreibungssatz nach § 4 Abs. 2 FördergebietsG von bis zu 50 v.H. ist nur für die Teilherstellungskosten möglich, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind.

Normenkette:

FördergebietsG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe des Abschreibungssatzes nach § 4 Fördergebietsgesetz für Teilherstellungskosten, die in dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 in Höhe von insgesamt ... DM geleistet wurden.

Mit den Einkommensteuererklärungen für 1997 bzw. für 1999 machte der Kläger jeweils einen Abschreibungssatz von 50 v.H. geltend.

Dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 20. Dezember 2000 und dem erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1999 ebenfalls vom 20. Dezember 2000 legte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) jeweils einen Abschreibungssatz von 40 v.H. zugrunde.

Im Einzelnen:

Geänderter ESt-Bescheid für 1997

ESt-Bescheid für 1999

Einkünfte aus VuV:

darunter die streitige Abschreibung (40 %):

zu versteuerndes Einkommen:

festzusetzende Einkommensteuer:

Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Der Abschreibungssatz betrage 50 v.H. soweit vor dem 1. Januar 1997 Teilherstellungskosten entstanden seien.