OLG Köln - Beschluss vom 12.04.2021
19 U 76/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; GO NRW § 64 Abs. 1; BGB § 642; VOB/B § 6 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 527/18

Letter of Intent bezüglich Abschluss einer ErgänzungsvereinbarungAnspruch auf Ergänzung Bauvertrag gemäß VOB/BAnspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B aus Bauablaufstörung

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 19 U 76/20

DRsp Nr. 2023/13312

Letter of Intent bezüglich Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung Anspruch auf Ergänzung Bauvertrag gemäß VOB/B Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B aus Bauablaufstörung

Soweit keine konkrete Vereinbarung über Beschleunigungsmaßnahmen bezüglich eines Bauvorhabens unter Anwendung der VOB/B geschlossen wurde, lediglich ein Letter of Intent über eine abzuschließende Änderungsvereinbarung vorliegt und auch kein konkreter Schaden belegt werden kann, besteht kein Anspruch des Unternehmers auf zusätzliche Zahlung aus dem Bauvorhaben.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.803.414,94 € festgesetzt

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; GO NRW § 64 Abs. 1; BGB § 642; VOB/B § 6 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 5;

Gründe

I.