LG Bonn - Beschluss vom 16.05.2008
11 T 52/07

LG Bonn - Beschluss vom 16.05.2008 (11 T 52/07) - DRsp Nr. 2009/15299

LG Bonn, Beschluss vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 11 T 52/07

DRsp Nr. 2009/15299

Auf die sofortige Beschwerde werden die Ordnungsgeldentscheidung des Beschwerdegegners vom 15.11.2007 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € wegen nicht erfolgter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt K hat der Schuldnerin mit Adressierung "c/o Herrn X als Insolvenzverwalter" (Beschwerdeführer) die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 25.07.2007, zugestellt am 27.07.2007 angedroht. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt K das bezeichnete Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Der Bescheid war in gleicher Weise adressiert wie die Verfügung vom 25.07.2007.

Gegen die mit gleicher Adressierung am 03.12.2007 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 17.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.