1. Mit Beschluss vom 05.07.2004, Az. Gs 359104, ordnete das Amtsgericht Mühlhausen die Durchsuchung der im Einzelnen näher bezeichneten Wohn-, Geschäfts- und anderer Räume bzw. Behältnisse des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme von näher bezeichneten Beweismitteln wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1997 bis 2002 an (Blatt 62 f. der Ermittlungsakte). Nach dem genannten Beschluss soll der Verdacht der Steuerhinterziehung aus nicht erklärten steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften für die Jahre 1997 bis 2002 in noch festzustellender Höhe resultieren. Die Durchsuchungsanordnung ist ausweislich der Durchsuchungsniederschrift am 07.07.2004 vollzogen worden, wobei der Beschwerdeführer die in den Sicherstellungsnachweisen bezeichneten Gegenstände freiwillig herausgab.
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