LG Mühlhausen - Beschluss vom 26.01.2005
9 (8) Qs 20/04
Normen:
StPO § 147 ; AO § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2005, 357
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Gs 359/04

LG Mühlhausen - Beschluss vom 26.01.2005 (9 (8) Qs 20/04) - DRsp Nr. 2006/9268

LG Mühlhausen, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 9 (8) Qs 20/04

DRsp Nr. 2006/9268

(Umfang des Steuergeheimnisses; Bekanntgabe der Personalien eines AnzeigenerstattersDas Steuergeheimnis schützt nicht nur die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch eines Anzeigenerstatters im Steuerstrafverfahren. Das Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen erfasst daher nicht die Bekanntgabe der Personalien des Anzeigenerstatters.

Normenkette:

StPO § 147 ; AO § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 05.07.2004, Az. Gs 359104, ordnete das Amtsgericht Mühlhausen die Durchsuchung der im Einzelnen näher bezeichneten Wohn-, Geschäfts- und anderer Räume bzw. Behältnisse des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme von näher bezeichneten Beweismitteln wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1997 bis 2002 an (Blatt 62 f. der Ermittlungsakte). Nach dem genannten Beschluss soll der Verdacht der Steuerhinterziehung aus nicht erklärten steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften für die Jahre 1997 bis 2002 in noch festzustellender Höhe resultieren. Die Durchsuchungsanordnung ist ausweislich der Durchsuchungsniederschrift am 07.07.2004 vollzogen worden, wobei der Beschwerdeführer die in den Sicherstellungsnachweisen bezeichneten Gegenstände freiwillig herausgab.