»Der Angekl. hat sich der fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gemacht, indem er das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und dadurch Steuern über 885.208,- DM verkürzt hat (§ 370 Abs. 1 Nr. § 2 AO, § 52 StGB).
Der Angekl. hat das geschmuggelte Gold im Inland gewinnbringend abgesetzt. Durch die Verkaufsrechnungen des Angekl. mit Steuerausweis (14% Mehrwertsteuer) gelang es ihm, das »schwarz« eingeführte Gold als »weißes« im Inland in der Verkehr zu bringen. Die in den Verkaufsrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge hat er - wie von vornherein beabsichtigt - nicht an des Finanzamt abgeführt; andernfalls wäre kein Gewinn aus dem Goldschmuggel erzielt worden. Den Banken selbst wurde ermöglicht, die in den Re
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