FG Hamburg - Beschluss vom 11.02.2011
5 V 2/11
Normen:
KStG § 8; FGO § 69;

Liebhaberei - Betrieb einer Rinderzucht und Weidewirtschaft durch eine Kapitalgesellschaft

FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 5 V 2/11

DRsp Nr. 2011/11219

Liebhaberei - Betrieb einer Rinderzucht und Weidewirtschaft durch eine Kapitalgesellschaft

Betreibt eine Kapitalgesellschaft neben ihrem Kerngeschäft eine Rinderzucht und eine Weidewirtschaft und erzielt sie hieraus über einen geschlossenen Verlustzeitraum von elf Jahren Verluste, so kann das ein Indiz dafür sein, dass die Gesellschaft die Rinderzucht und die Weidewirtschaft nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Gesellschafter unterhält. Ob die Gesellschaft im Eigen- oder im Gesellschafterinteresse handelt, ist grundsätzlich nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei natürlichen Personen und Personengesellschaften für die Abgrenzung der auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen 'Liebhaberei' gelten. Besteht die Vermutung der 'Liebhaberei', so können die Verluste auch in dem summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Gesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen sein.

Normenkette:

KStG § 8; FGO § 69;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob eine von der Antragstellerin betriebene Rinderzucht eine steuerliche 'Liebhaberei' darstellt, sodass die damit verbundenen Verluste als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.