FG München - Urteil vom 30.01.2001
6 K 5019/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Liebhaberei

FG München, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 5019/98

DRsp Nr. 2001/7173

Liebhaberei

Der verlustreiche Handel mit Haushaltswaren eines Herstellers, dessen Vertrieb eine Pyramidenstruktur aufweist (Provisions- und Bonussystem), ist eine Form der wirtschaftlichen Betätigung, durch die der Beweis des ersten Anscheins, wonach ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, erschüttert wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der ledige Kläger erzielt aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn belief sich im hier noch streitigen Veranlagungszeitraum 1994 auf 49.190 DM.

Erstmals für das Jahr 1991 reichte der Kläger für seinen "Groß- und Einzelhandel" mit Produkten der Firma A eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein. Aus diesem Handel ergeben sich für die Jahre 1991 bis 1997 folgende Betriebseinnahmen, -ausgaben, Privatentnahmen und Verluste:

1991

04.334,50 DM

12.768,71 DM

1.452,07 DM

08.434,21 DM

1992

07.505,15 DM

28.276,66 DM

2.201,45 DM

20.771,51 DM

1993

09.508,49 DM

22.543,82 DM

958,45 DM

13.035,33 DM

1994

11.597,01 DM

17.536,09 DM

2.306,32 DM

05.939,08 DM

Zwischensumme

48.180,13 DM

1995

16.410,26 DM

37.405,79 DM

5.141,39 DM

20.995,54 DM

1996

02.389,00 DM

1997

06.707,00 DM

78.271,67 DM

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung () auf die eingereichten Gewinnermittlungen verwiesen.