BFH - Beschluss vom 30.04.2004
IV B 93/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1396
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6281/99

Liebhaberei

BFH, Beschluss vom 30.04.2004 - Aktenzeichen IV B 93/02

DRsp Nr. 2004/12308

Liebhaberei

1. Aus einer objektiven negativen Totalgewinnprognose kann nur ausnahmsweise unmittelbar auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Dieser Schluss ist nur dann ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.2. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.3. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit auch typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.