Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die Frage, welche Folgen sich aus der Rechtsprechung des I. Senats (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123), daß Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben und ihre gesamten Einkünfte, auch soweit sie nicht unter die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen, gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als Gewerbebetrieb gelten, für die Einkünftequalifikation einer GmbH & atypisch Still ergeben, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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