Streitig sind das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Zeitraum von 1991 bis 1997 und die Höhe der Einkünfte hieraus in den Jahren 1991 bis 1995.
Die Kläger sind verheiratete Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Jahr 1985 meldete die ... einen ... mit angeschlossenem Autohandel am. Die Kläger erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen seit 1985 regelmäßig Verluste aus diesem Gewerbebetrieb. In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1991 bis 1994 setzte der Beklagte die Verluste erklärungsgemäß in folgender Höhe an:
1991:
./. 25.803 DM
1992:
./. 17.271 DM
1993:
./. 18.236 DM
1994:
./. 27.444 DM
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