FG Nürnberg - Urteil vom 10.07.2002
III 254/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;

Liebhaberei bei Betreiben eines Kfz-Mechanikerbetriebs mit angeschlossenem Autohandel

FG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen III 254/00

DRsp Nr. 2003/11017

Liebhaberei bei Betreiben eines Kfz-Mechanikerbetriebs mit angeschlossenem Autohandel

Eine jahrelang mit Verlust betriebene Kfz-Mechanikerwerkstatt mit angeschlossenem Autohandel wird ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, wenn die Leistungen - ohne weiteren Werbeaufwand - nur gegenüber einem sehr begrenzten Kundenkreis durch den Ehemann der Steuerpflichtigen erbracht werden, der sich dadurch seine Kenntnis aus dem erlernten Beruf erhalten will.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Zeitraum von 1991 bis 1997 und die Höhe der Einkünfte hieraus in den Jahren 1991 bis 1995.

Die Kläger sind verheiratete Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Jahr 1985 meldete die ... einen ... mit angeschlossenem Autohandel am. Die Kläger erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen seit 1985 regelmäßig Verluste aus diesem Gewerbebetrieb. In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1991 bis 1994 setzte der Beklagte die Verluste erklärungsgemäß in folgender Höhe an:

1991:

./. 25.803 DM

1992:

./. 17.271 DM

1993:

./. 18.236 DM

1994:

./. 27.444 DM