FG München - Urteil vom 04.07.2006
6 K 5050/04
Normen:
EStG § 15 ;

Liebhaberei bei einem Baugeräteverleih

FG München, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 5050/04

DRsp Nr. 2006/20786

Liebhaberei bei einem Baugeräteverleih

Liegt kein "typischer" Liebhabereibetrieb vor, so erlangen im Fall einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerlicher Beweisanzeichen.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für 2002 (Streitjahr), ob die Klägerin - negative - Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Die Klägerin hatte 1989 bei der zuständigen Gemeinde einen Verleih von Baugeräten als Gewerbebetrieb angemeldet.

Bis zum Streitjahr einschließlich hat die Klägerin in keinem Jahr einen Gewinn erzielt:

- In den Steuererklärungen 1988 - 1996 machte die Klägerin aus dieser Tätigkeit insgesamt Verluste in Höhe von 401.407 DM (= 205.236,14 EUR) geltend. Diese Verluste wurden - wie erklärt - endgültig veranlagt.

- Für den Zeitraum 1997 - 2001 wurden Verluste in Höhe von insgesamt 152.773 DM (= 78.111,59 EUR) geltend gemacht. Im Einzelnen:

[1997:

-86.194 DM

[1998:

-22.220 DM

[1999:

-10.596 DM

[2000:

-23.410 DM

[2001:

-10.353 DM

Diese Verluste wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom 8. Januar 2003 nicht mehr vom Beklagten (dem Finanzamt - FA -) anerkannt. Die gegen die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2004 eingereichte Klage war verfristet.