I.
Streitig ist, ob der Kläger ein Flugzeugcharter-Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat und erzielte Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ansetzen darf.
Der Kläger wird für die Streitjahre von dem Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erwarb im März 1990 ein Flugzeug vom Typ Cessna FR 1XX zu einem Kaufpreis von 52.500,-DM zzgl. 7.350,-DM Umsatzsteuer (USt), das er selbst nutzte und - mit Verlust - vercharterte. Den Kaufpreis finanzierte er über einen Kredit. Aus seinem Hauptberuf u.a. als XXXXleiter erzielte der Kläger in den Streitjahren 1990 bis 1998 und 2001 schwankende positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus diesen Einkunftsarten betrugen in den Streitjahren lt. Erklärung bzw. nach Bericht der "Betriebsnahen Veranlagung" (
Jahr
nichtselbständige
Arbeit (rd.)
Aircharter
1990
160.000
-42.010
lt. Erkl.
1991
202.000
-26.790
lt.
1992
189.000
-18.526
lt.
1993
89.000
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